Satzung
§ 1 Name und Sitz
- (1) Der Verein trägt den Namen "Diabetes und Psychologie e.V."
- (2) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
- (3) Sitz des Vereins ist Hamburg.
§ 2 Zweck des Vereins
- (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 1.1.1977. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- (2) Die Aufgaben des Vereins ergeben sich aus der besonderen Situation von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Diabetes mellitus. Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche Erforschung psychosozialer und pädagogischer Aspekte der Erkrankung. Dazu gehört die Erarbeitung von Konzeptionen zur Beratung, Betreuung und Edukation von Diabetikern sowie zur Ausbildung von Personen, die Diabetiker betreuen. Der Verein trägt seine Ziele und Konzeptionen in die Öffentlichkeit, er tritt in Kontakt mit Behörden und Institutionen. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
-
- regelmäßige wissenschaftliche Tagungen und Publikationen zu psychosozialen Problemen der Diabetiker
- Erarbeitung von wissenschaftlich begründeten Empfehlungen zur Schulung und Beratung von Diabetikern
- Anregung der Mitglieder zu Forschungsarbeiten und deren Koordination über mehrere Kliniken und Institute
- Fortbildung von Personen, die Diabetiker betreuen, in Schulung und Beratung sowie in der Psychotherapie spezieller Störungen von Diabetikern
- Anregung und Förderung der Zusammenarbeit von Ärzten mit Angehörigen psychosozialer Berufe in der Diabetikerbetreuung.
- regelmäßige wissenschaftliche Tagungen und Publikationen zu psychosozialen Problemen der Diabetiker
- (3) Die Arbeit des Vereins erfolgt nach den Erkenntnissen der wissenschaftlichen Diabetesforschung.
§ 3 Mitgliedschaft
- (1) Der Verein setzt sich aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern zusammen.
- (2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die im Sinne des Vereinszwecks aktiv an der Arbeit des Vereins teilnehmen möchte.
- (3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Vereinszwecke fördern möchte.
- (4) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- (5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß.
- (6) Der Austritt ist dem Vorstand bei vierteljährlicher Kündigungsfrist bis zum 30.6. oder zum 31.12. eines Jahres schriftlich zu erklären.
- (7) Der Ausschluß erfolgt durch den Beschluß der Mitgliederversammlung bei vereinsschädigendem Verhalten.
- (8) Bei einer Beendigung der Mitgliedschaft werden vorausgezahlte Beiträge nicht zurückgezahlt.
§ 4 Beiträge
Die Höhe der Beiträge für die ordentlichen und fördernden Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5 Begünstigungsverbot
- (1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf dessen Vermögen.
- (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 6 Organe des Vereins
- (1) Organe des Vereins sind:
- (a) die Mitgliederversammlung
- (b) der Vorstand.
- (a) die Mitgliederversammlung
- (2) Die Funktion, Arbeitsweise und Finanzierung der Organe des Vereins sind in einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung festzulegen.
- (3) Soweit es die Erfüllung des Vereinszwecks erfordert, kann der Vorstand besondere Beauftragte einsetzen. Sie unterliegen den Weisungen des Vorstands.
§ 7 Mitgliederversammlung
- (1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt.
- (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen,
- a) wenn es das Interesse des Vereins verlangt
- b) wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt.
- a) wenn es das Interesse des Vereins verlangt
- (3) Die Einberufung einer ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden bzw. dessen Beauftragten unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung gemäß den vereinsrechtlichen Vorschriften.
- (4) Jedes ordentliche Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
- (5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, a) wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder erschienen ist, b) wenn weniger als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder erschienen ist und die erschienenen Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung feststellen.
- (6) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
- b) Festlegung der Höhe der Beiträge
- c) Wahl der Mitglieder des Vorstands
- d) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- e) Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern.
- a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
- (7) Vor jedem Beschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, ob geheim oder offen abgestimmt werden soll. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefaßt.
- (8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammmlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
- (1) Dem Vorstand gehören an: der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann ein Geschäftsführer bestellt werden.
- (2) Gesetzlicher Vertreter des Vereins ist gemäß § 26 BGB der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.
- (3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er weist den Geschäftsführer des Vereins an und überwacht dessen Tätigkeit. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Beschlüsse können auch schriftlich oder fernmündlich (mit anschließender schriftlicher Bestätigung) gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
- (4) Über die Beschlüsse des Vorstands wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß innerhalb einer Frist von 14 Tagen den Sitzungsteilnehmern zugestellt werden. Ordentlichen Mitgliedern ist die Niederschrift auf Verlangen zuzustellen.
- (5) Der Vorstand wird auf eine Zeit von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl des Vorstands.
§ 9 Satzungsänderungen
- Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder. Der voraussichtliche Wortlaut des neuen Textes ist der Einladung beizufügen.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Der Beschluß zur Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder gefaßt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Diabetiker-Bund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Stand: 17.02.2009
